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Rechtsberatung

Stiftungen können eine ideale Rechtsform und ein vorzügliches Werkzeug für die Verwirklichung besonderer Ziele von Privatpersonen und Körperschaften wie Vereine oder gemeinnützige GmbH sein.

Sehr oft haben Privatpersonen konkrete Vorstellungen und Ideen davon, was nach ihrem Ableben mit dem von ihnen erworbenen Vermögen geschehen soll. Vielfach werden durch eine Stiftungsgründung gemeinnützige Ziele verwirklicht, auch über den eigenen Tod hinaus. Wir beraten Menschen bei der Gründung und Gestaltung von Stiftungen, die dann das private (Herzens-)Anliegen der Stifter übernehmen und in die Tat umsetzen und damit die guten Werke zu einem über das eigene Leben hinaus andauernden Projekt werden lassen.

Körperschaften wie Vereine und GmbH benötigen in vielen Fällen neben dem eigenen laufenden Betrieb eine Stiftung, in der die unveräußerlichen Vermögenswerte oder Kapitalien gebündelt werden. Die Stiftung stärkt und unterstützt mit den von ihr erwirtschafteten Erträgen wiederum den laufenden Betrieb eines Vereins oder einer gemeinnützigen GmbH.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Überblick

  1. 01Gründung von Stiftungen
  2. 02Begleitung der Erstellung der Satzung/Verfassung der Stiftung
  3. 03Begleitung der Gründung und des Stiftungsgeschäftes
  4. 04Einholung von erforderlichen Genehmigungen
  5. 05Beratung bei der Gründung unselbstständiger Stiftungen
  6. 06Organisationsberatung für das Zusammenwirken der Gremien
  7. 07Beratung bei der Vergütung der Vorstände
  8. 08Begleitung der Kontakte zu Behörden und Finanzämtern
  9. 09Beratung und Begleitung bei steuerlichen Außenprüfungen
  10. 10Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen, FiBus und Löhnen
  11. 11Beratung bei Finanzierungen und Kapitalausstattung
  12. 12Gliederung des Eigenkapitals und der Rücklagen
  13. 13Beratung beim Abschluss von Verträgen
  14. 14Beratung bei Vereinbarungen zwischen Stiftungen und Vereinen
  15. 15Begleitung von Vorstands- und Kuratoriumssitzungen
  16. 16Übernahme der Treuhandschaft unselbstständiger Stiftungen